Unsere OFC Spielregeln

§ 1
Name und Sitz des Fanclubs
Der offizielle Fanclub, im folgenden OFC, führt den Namen “Schwarzwasser 1887”. Er ist offiziell beim Hamburger Sport Verein eingetragen und hat seinen Sitz in 29386 Dedelstorf. Gründungsdatum ist der: 15. März 2007
 
 
§ 2
Zweck des OFC
2.1       Zwecke des OFC sind:
-           die gemeinschaftliche Unterstützung der Fußballmannschaft des Hamburger Sport Vereins
-           das Bild der HSV Fanclubs in der Öffentlichkeit durch ein sportlich faires Verhalten und durch gemeinschaftliche Veranstaltungen auch außerhalb der Fußballspiele zu verbessern.
-           Weltanschauliche, konfessionelle und politische Ziele und Zwecke werden nicht verfolgt.
 
2.2       Diese Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
a)         gemeinsame Reisen zu Heim- und Auswärtsspielen
(auf nationaler sowie internationaler Ebene)
b)         Mitglieder- und Fanclubtreffen
c)         Vertretung des OFC im Internet unter http://www.schwarzwasser.jimdo.com
 
2.3       Der OFC ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
2.4       Mittel des OFCs dürfen nur für Zwecke der OFC-Spielregeln verwendet werden.
Der OFC wird unkommerziell geführt, d.h. Gewinne aus Veranstaltungen u.ä. kommen dem OFC und damit den Mitgliedern zugute. Die ausscheidenden Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Fanclubvermögen!
 
 
 
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 01.07. bis zum 30.06., angepasst an die Bundesligasaison. 
 
§ 4
Mitgliedschaft
4.1       Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden, auch Personen unter 18 Jahren mit Einverständnis des/der Erziehungsberechtigten. Über eine Aufnahme (vollständig ausgefüllte Beitrittserklärung) entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden. Ein Antrag auf Aufnahme soll nur dann abgelehnt werden, wenn wesentliche Fanclubinteressen entgegenstehen. Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Ende des Geschäftjahres (30.06.) beendet werden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied ausreichend.
 
4.2       Für die Mitgliedschaft wird ab dem Eintritt ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Er wird am 01.07. jeden Jahres fällig. Weiter wird bei Eintritt eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Die Mitgliedschaft besteht für ein Jahr. Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch für das Folgejahr mit Zahlung (per Abbuchung) des gültigen Beitrages bis zum 01.07. des neuen Jahres. Tritt ein Mitglied nach dem 01.07. eines Jahres aus, hat er keinen Anspruch auf Rückerstattung des Beitrags. Tritt ein Mitglied nach dem 01.07. eines Jahres ein, wird die Aufnahmegebühr, sowie der Jahresbeitrag erhoben. Die Beitragssätze findet man in der Beitragsordnung.
Mit der ersten Beitragszahlung erkennt das Mitglied die OFC-Spielregeln an. Die OFC-Spielregeln sollen dem Mitglied zusammen mit der Beitrittserklärung zur Verfügung gestellt werden.
 
4.3       Ein Mitglied, das gegen die Interessen des OFCs und gegen die OFC-Spielregeln grob verstoßen hat, das sich grob unsportlich verhält oder das durch sein Verhalten innerhalb oder außerhalb des OFCs dessen Ansehen schädigt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem OFC ausgeschlossen werden. Ausscheidende Mitglieder haben unbeschadet des Beendigungszeitraumes keinerlei Ansprüche gegen den OFC auf vollständige oder teilweise Rückerstattung von gezahlten Beiträgen und sonstigen Leistungen. Ein Ausschluss durch den Vorstand ist auch bei Nichtzahlung des Beitrages möglich.
 
§ 5
Pflichten der Mitglieder
a)         Die Mitglieder verpflichten sich Gewalttätigkeiten zu vermeiden und jederzeit auf ein sportliches Verhalten im OFC zu achten.
b)         Die Mitglieder sind verpflichtet, den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
c)         Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des OFCs nach besten Kräften zu fördern und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
d)       Die durch schuldhaftes Verhalten eines Mitgliedes dem OFC entstehenden Kosten sind von diesem zu ersetzen.
e)         Wer sich zu einer kostenpflichtigen Veranstaltung angemeldet hat, kann nur zurücktreten, wenn man eine Ersatzperson benennt oder schon vorher eine Ersatzperson zur Mitfahrt bereit stand, sonst sind von ihm alle entstandenen und noch entstehenden Kosten voll zu übernehmen

 

§ 6
Vorstand des Fanclubs
6.1       Der Vorstand besteht aus
 
a)         dem/-r 1. Vorsitzenden,
b)         dem/-r 2. Vorsitzenden,
c)         dem/-r Kassenwart(in)/ Ticketwart(in),
d)         dem/-r Schriftführer(in),
e)         dem/-r Pressewart(in)/ Webmaster(in),
 
   die die Führung des OFC übernehmen.
 
6.2       Der Vorstand wird in einer ordentlichen Mitgliederversammlung im ersten Geschäftsjahr für unterschiedliche Zeiträume gewählt:
            1. Vorsitzende/r, Schriftführer(in), Pressewart(in)/Webmaster(in) für 2 Jahre   
            2. Vorsitzende/r, Kassenwart(in)/Ticketwart(in) für 1 Jahr
            In allen folgenden Geschäftsjahren beträgt die Wahlperiode für alle Vorstandsmitglieder jeweils 2 Jahre.
 
6.3       Sämtliche Mitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus.
 
6.4       Die Aufgaben der Vorstände regelt die Geschäftsordnung.
 
§ 7
Kassenprüfer
Von der ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt.
Der 1. Kassenprüfer mit einer Amtszeit von zwei Jahren und der 2. Kassenprüfer mit einer Amtszeit von einem Jahr. Sie haben die Pflicht und das Recht, alle Kassengeschäfte des OFCs zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
 
§ 8
Wahlen
Bei Wahlen ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit finden mehrere Wahlgänge zwischen den Kandidaten mit gleicher Stimmzahl bis zur Entscheidung statt.
Eine Abwahl des Vorstandes vor Beendigung der Amtsperiode ist nur mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen möglich.


§ 9
Mitgliederversammlung
Die in den ersten 3 Monaten jeden Geschäftsjahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Einstellung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über OFC-Spielregeländerungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit unter Berücksichtigung der Dringlichkeit und auf Antrag einberufen werden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung erfolgt mindestens 2 Wochen vor Termin per Rundschreiben (e-mail) mit Angabe der Tagesordnung. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
 
§ 10
Haftung
Der OFC und sein Vorstand schließen jegliche Art Haftung gegenüber OFC-Mitgliedern und Veranstaltungsteilnehmern aus, dieses gilt auch für Sach- und Körperschäden, die auf OFC-Veranstaltungen oder Fahrten des OFC zum oder im Stadion entstehen.
 
§ 11
Auflösung und Namensänderung
Die Auflösung und Namensänderung des OFC können nur auf einer ausdrücklich zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 aller Mitglieder anwesend sind und davon 3/4 für die Auflösung oder Namensänderung stimmen. Bei Auflösung des OFCs fällt das Fanclub-Vermögen einem wohltätigen Zweck zu.
 
§ 12
Fanclub-Abzeichen
Schals, Mützen, Shirts etc. mit dem „Schwarzwasser 1887“ - Logo, die für die OFC-Mitglieder angefertigt werden, dürfen an Nichtmitglieder weder verkauft, verliehen noch verschenkt werden. Das eigenmächtige Verwenden des Logos oder des Namens ist untersagt.

§ 13
Beschluss der OFC-Spielregeln
Die OFC-Spielregeln wurden durch die Mitgliederversammlung am 29. Juni 2007 beschlossen.